Unzuverlässigkeit bei nachlässigem Verhalten

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg stellt das unbewusste Stehenlassen einer Waffe in einem verriegelten Waffenkoffer vor der Haustür ist keine tolerierbare Nachlässigkeit dar, sondern ist Ausdruck einer Unzuverlässigkeit im Sinne des WaffG.
Die Meldung eines Waffenverlustes gegenüber einer Polizeidienststelle ersetzt nicht die Anzeige gegenüber der Waffenbehörde und stellt insoweit einen weiteren Verstoß gegen § 37 WaffG dar.

Der Betroffene wollte sich mit seinem Auto zur Jagd begeben. Er verstaute hierzu seine Waffe und die dazugehörige Munition ordnungsgemäß in einem verriegelten Waffenkoffer mit Zahlenschloss, vergaß aber den Waffenkoffer auf dem Gehweg und fuhr ohne ihn davon.
Auf der Autobahn bemerkte er sein Versäumnis und fuhr zurück, der Waffenkoffer war aber bereits verschwunden. Der Betroffenen begab sich daraufhin unvermittelt zur Polizei und erstattete Anzeige. Eine weitere Verlustmeldung bei der Waffenbehörde ist unterblieben. Der Waffenkoffer wurde am darauffolgenden Tag von dem Finder bei der Polizei abgegeben.

Aufgrund dieses Vorfalls hat die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarten des Betroffenen widerrufenden Jagdschein eingezogen und die Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten verfügt.
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Entscheidung der Waffenbehörde bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betroffene mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen sei, so dass auf seine waffenrechtloche Unzuverlässigkeit zu schließen sei. Er habe durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht, dass der Waffenkoffer mit der Waffe und Munition in die Hände eines Unberechtigten gelangt sei.
Der Verlust eines Waffenkoffers im öffentlichen Raum stellt nach dem Oberverwaltungsgericht keinen zu billigenden Bagatellverstoß dar, da die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder illegalen Veräußerung von Waffen und Munition an Dritte überwiege.
Hieran ändert auch nichts, dass der Waffenkoffer mit einem Zahlenschloss ordnungsgemäß verriegelt war, da ein unehrlicher Dritter als Finder ausrechend Zeit gehabt habe, den Koffer gleichwohl zu öffnen.

Einen weiteren verstoß gegen das Waffenrecht hat der Betroffene i.S.d. § 37 Abs. 2 BGB begangen, indem er die zuständige Waffenbehörde nicht unverzüglich über den Verlust des Waffenkoffers samt Inhalt informiert habe. Eine Verlustanzeige gegenüber der Polizei ersetzt nicht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber der Waffenbehörde.

§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b); 36 Abs. 1 S. 1; 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG; 45 WaffG
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015, AZ. 5 Bs 135/15